Beratungshilfe
Einen Rechtsanwalt zu konsultieren kann leider auch mal etwas teurer werden. Daher gibt es die Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Falls es Ihnen wirtschaftlich nicht möglich ist, die Kosten der Beratung und/oder anwaltlichen Vertretung durch eine Rechtsanwaltskanzlei zu stemmen, besteht die Möglichkeit vom Gericht Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu erhalten.
Gemäß § 1 Absatz1 i.V.m. § 2 Absatz1 BerHG (Beratungshilfegesetz) besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Die Beratungshilfe ist eine Form staatlicher Unterstützung, mit welcher in bestimmten Rechtsstreitigkeiten anfallende außergerichtliche Kosten übernommen werden können. Die Beratungshilfe umfasst die Vertretung durch einen Anwalt, wenn es erforderlich sein sollte sich mit seinem Gegenüber auseinanderzusetzen. Sie wird grundsätzlich in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt, mithin auch im Arbeits- und Mietrecht, nicht jedoch in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Sachverhalt eine Beziehung zum Inland aufweist.
Voraussetzungen
Jedoch wird Beratungshilfe nicht grundsätzlich/bedingungslos gewährt. Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:
- Zunächst ist erforderlich, dass Sie aufgrund eines geringen Einkommens und wenig Vermögen die notwendigen Mittel nicht selbst aufbringen können. (z.B. wenn Sie lediglich den Sozialhilfesatz erhalten)
- Weiterhin muss eine Rechtsberatung notwendig sein. Das bedeutet, dass Ihnen keine andere geeignete, zumutbare und kostengünstigere Hilfemöglichkeit zur Verfügung stehen darf (wie z.B. die Verbraucherzentrale oder das Jugendamt).
- Außerdem dürfen Sie die Beratungshilfe nicht mutwillig in Anspruch nehmen. Somit erhält man keine Beratungshilfe, wenn man die Angelegenheit unproblematisch hätte selbst regeln können und fachkundiger Rechtsrat nicht notwendig gewesen wäre.
- Zuletzt muss es sich um eine außergerichtliche Problematik handeln. Wenn schon ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, kann unter Umständen noch Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt werden, nicht jedoch Beratungskostenhilfe.
Antrag
Um Beratungshilfe zu erhalten, müssen Sie diese zunächst einmal beantragen. Über Ihren Antrag wird daraufhin das jeweilige Amtsgericht entscheiden. Wir raten Ihnen Ihren Antrag zu stellen, bevor Sie sich rechtlich beraten lassen. So ist sichergestellt, dass bereits vor Entstehung der Kosten ersichtlich ist, ob Ihr Antrag genehmigt wird. Andernfalls müssen Sie die entstehenden Kosten tragen.
Falls Sie den Antrag nicht bereits vor der Beratung gestellt haben, besteht für Sie auch noch bis zu vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen.
Für die Antragstellung brauchen Sie folgende Unterlagen:
- Unterlagen, aus denen sich ergibt, warum sie Beratungshilfe beantragen wollen (z.B. Schriftwechsel)
- Dokumente über laufendes Einkommen (Lohnabrechnung, Renten- oder sonstige Bescheide)
- Zahlungsbelege oder Kontoauszüge zu laufenden Ausgaben (Miete, Neben- und Heizkosten, Versicherung, etc.)
- Belege für vorhandene Vermögenswerte (Sparbuch, Lebensversicherung, etc.)
- Ein Dokument, mit welchem sie sich ausweisen können (Personalausweis oder Reisepass)
Wird Beratungshilfe bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Kosten für Beratung und wenn notwendig anwaltliche Vertretung. Die Beratungsperson kann letztlich noch eine Eigenbeteiligung von 15,00€ von Ihnen verlangen.
Diese und weitere Informationen, sowie einen Antrag auf Beratungshilfe, finden sie im Bürgerservice des Justizportals NRW, insbesondere auf der Website „Die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen“
https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/index.php
Diese Informationen und Weitere hierzu finden Sie auch im Bürgerservice des Justizportals NRW unter dem Punkt Beratungs- und Prozesskostenhilfe unter www.justiz.nrw.de.