Prozesskostenhilfe
Die Prozesskostenhilfe stellt, wie auch die Beratungshilfe, eine Form staatlicher Unterstützung da. Man erhält diese, damit man als einkommensschwache Person bei der Durchführung von Gerichtsverfahren finanziell unterstützt wird. Das bedeutet, dass man die Zahlung der Gerichts- und Anwaltskosten in Raten leisten kann, oder gänzlich von der Zahlungsverpflichtung befreit ist.
Handelt es sich um ein familienrechtliches Verfahren nennt sich dies allerdings nicht Prozesskostenhilfe sonder Verfahrenskostenhilfe.
Voraussetzungen
Prozesskostenhilfe wird allerdings nicht bedingungslos gewährt. Um sie zu erhalten müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Zunächst dürfen Sie die Prozesskostenhilfe nicht mutwillig in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass man keine Beratungshilfe erhält, wenn man die Angelegenheit unproblematisch hätte selbst regeln können und fachkundiger Rechtsrat nicht notwendig gewesen wäre.
- Zudem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ausreichend Aussicht auf Erfolg bieten. Der Verfahrensausgang muss zumindest offen sein. Es darf also nicht bereits von Vornherein klar sein, dass Ihr rechtliches Vorhaben scheitern wird.
- Außerdem müssen Sie persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllen, um Prozesskostenhilfe gewährt zu bekommen. Grundsätzlich soll zunächst auf Ihr Vermögen zurückgegriffen werden, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Ob dies zumutbar ist entscheidet die Richterin bzw. der Richter.
Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit
Eine exakte Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit kann sich im Einzelfall als äußerst kompliziert darstellen. In der Regel richtet sich die Berechnung hierüber nach der Höhe des Nettoeinkommens.
Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung
Hat man alle Kosten vom Einkommen abgezogen und einen Restbetrag erhalten, der 20,00€ nicht übersteigt, erhält man ratenfreie Prozesskostenhilfe. Bei einem verbleibenden Einkommen (auch „einzusetzendes Einkommen“ genannt) von über 20,00€ wird Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt. Wie man die Höhe der zu zahlenden Monatsraten berechnet, ergibt sich aus §115 Absatz 2 ZPO. Demnach ist die Höhe einer Monatsrate bei der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen.
Falls das einzusetzende Einkommen 600,00€ übersteigt, zahlt man 300,00€ zuzüglich des Teils des Einkommens, der die 600,00€ übersteigt.
Beispiel: das einzusetzende Einkommen liegt bei 700,00€
=> sie zahlen 300,00€ (die Hälfte von 600,00€) plus 100,00€ (die „übrig“ sind)
Änderung der Einkommensverhältnisse
Erhöht sich Ihr Einkommen, in der Zeit in der Sie Prozesskostenhilfe beantragen oder schon gewährt bekommen haben, um mehr als 100,00€, zum Beispiel weil sie eine Gehaltserhöhung bekommen haben oder weniger Miete zahlen müssen, haben Sie dies gegenüber dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen, damit die Höhe Ihrer Raten angepasst werden kann.
Die gilt selbstverständlich auch im gegenteiligen Fall, nämlich wenn sich Ihr Einkommen wesentlich vermindert.
Die Ratenzahlung ist auf die Dauer von maximal 48 Monaten beschränkt.
Mithilfe eines Prozesskostenhilfe-Rechners können Sie sich einen Überblick verschaffen und herausfinden, ob bei Ihnen die finanziellen Voraussetzungen für eine ratenfreie Prozesskostenhilfe bzw. wie hoch die zu zahlenden Raten bei Ihnen ausfallen würden.
Zu beachten ist jedoch, dass trotz allem letztlich das Gericht entscheidet.
Antrag
Wie auch die Beratungshilfe wird die Prozesskostenhilfe in der Regel nur auf Antrag gewährt.
Hier müssen Sie das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellen. Des Weiteren müssen Sie dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beilegen. Benutzen Sie hierfür Vordrucke, die Sie sowohl bei jedem Gericht als auch online im Bürgerservice des Justizportals unter www.justiz.nrw.de gibt.
Besserer Weg: Die gütliche Einigung
Unabhängig von der finanziellen Unterstützung durch Prozesskostenhilfe ist eine gütliche Einigung grundsätzlich die bessere Lösung für einen Streit als eine gerichtliche Entscheidung.
Diese Informationen und Weitere hierzu finden Sie auch im Bürgerservice des Justizportals NRW unter dem Punkt Beratungs- und Prozesskostenhilfe unter www.justiz.nrw.de.