Streitwert
Im Zusammenhang mit der Schätzung des Streitwertes ist die Website www.der-prozesskostenrechner.de sehr hilfreich, da man hier sehr gute Schätzungen erhält.
Beispielhafte Übersicht im Arbeitsrecht:
Gegenstand | Grundsätzlicher Streitwert |
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(NUR) Abfindungshöhe | Maßgebend ist der streitige Differenzbetrag, höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt. |
Eine Abmahnung | Wird mit einer 1 Monatsvergütung bewertet |
Änderungskündigung (bei Annahme unter Vorbehalt) | 1 Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahres- entgelt je nach dem Grad der Vertragsänderung |
Beschäftigungsanspruch | 1 Monatsvergütung |
Kündigung (eine) | Die Vergütung für ein Viertel Jahr, es sei denn unter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung ist nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter 3 Monaten im Streit |
Kündigung (mehrere) | - Außerordentliche Kündigungen, die hilfsweise als ordentliche erklärt wird: höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr, unabhängig davon, ob sie in einem oder in mehreren Schreiben erklärt werden - Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beerdigungszeitpunktes: keine Erhöhung |
Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses | 1 Monatsvergütung, und zwar unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlan- gens, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis |
Personelle Einzelmaßnahmen nach §§99, 100, 101 BetrVG - Einstellung | Als Anhaltspunkt für die Bewertung können dienen: - der Hilfswert von §23 Absatz 3 Satz 2 RVG - ODER die Regelung von §42 Absatz 2 Satz 1 GKG, wobei eine Orientierung am 2-fachen Monatsverdienst des Arbeitnehmers sachgerecht erscheint |
Diese Tabelle gibt nur eine grobe Übersicht zu bestimmten Streitwerten. Wenn Sie mehr erfahren wollen, schauen Sie sich den Streitwertkatalog auf folgenden Websites an:
https://brak.de/fuer-anwaelte/rechtsprechung/streitwertkatalog-fuer-die-arbeitsgerichtsbarkeit-ueberarbeitet/
oder
https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/Streitwertkatalog.html#ArbR
Beispielhafte Übersicht im Mietrecht:
Gegenstand | Streitwert |
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Aufnahme des Lebensgefährten | Jahresmiete |
Barrierefreiheit – Klage auf Zustimmung zum Umbau gemäß §554 a BGB | 3 ½ - facher Jahresbetrag der Mieterhöhung |
Betriebskostenabrechnung | - Gesamtwert aller abgerechneten Betriebskosten bei Prüfung - Wert der geltend gemachten Forderung im Klageverfahren |
Kündigung, Feststellung der Unwirksamkeit oder Streit über die Dauer oder Bestand des Mietverhältnisses | Miete des streitigen Zeitraums maximal 1 Jahresmiete |
Kündigung – Vorbereitung und Formulierung | Miete des streitigen Zeitraums maximal 1 Jahresmiete |
Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils | Entgelt für 12 Monate |
Mangelbeseitigung/Duldung | 3 ½ - facher Jahresbetrag der Mieterhöhung |
Mangelbeseitigung durch Vermieter | - Strittig: Jahresbetrag der Mieterhöhung/ Möglichen Mietminderung - Andere Ansicht: dreifacher-vierfacher Jahresbetrag der Minderung - Andere Ansicht: Kosten der Mangelbeseitigung |
Mietminderung/ Feststellung der Berechtigung | 3 ½ - facher Jahresbetrag des Minderungsbetrages/ Dr |
Auch diese Tabelle dient nur der groben Übersicht. Wenn Sie mehr erfahren möchten, schauen Sie sich beispielsweise den Streitwertkatalog unter folgendem Link an:
https://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/Infos/Streitwertkatalog.html#Miet
Schwierigkeiten der Streitwertbestimmung:
Beispiel Arbeitsrecht
Der Streitwert für eine normale Kündigung im Arbeitsrecht beläuft sich in der Regel auf drei Bruttomonatsgehälter. Streitet man sich im konkreten Einzelfall nun zusätzlich noch über beispielsweise die Zeugniserstellung, kommen weitere Streitwerte hinzu, die vom jeweiligen Einzelfall abhängig sind.
Beispiel Mietrecht
Wie im Arbeitsrecht gilt auch im Mietrecht, dass eine genaue Bezifferung des Streitwertes im Vorfeld so gut wie nicht möglich ist. Der Streitwert für die Kündigung eines Wohnraummietvertrages beträgt in der Regel 12 Nettokaltmieten. Wird nun außerdem noch über die Nebenkosten und die Kaution oder sonstige wechselseitige Ansprüche diskutiert, kommen weiter individuelle, von uns nur schwer zu bestimmende Streitwerte hinzu.
Fazit:
Man kann also grundsätzlich nicht pauschalisiert bestimmen, welchen Betrag der Streitwert haben wird, da dies unter anderem auch auf Ihren jeweiligen Fall ankommt. Wir wollen Ihnen trotz allem eine solide Schätzung geben, bitten Sie jedoch zu bedenken, dass die Entscheidung letztlich das Gericht trifft.